Dienstag, März 18Nachrichten rund um Hameln-Pyrmont

Gleiche Leistung, gleiches Gehalt

Noch immer verdienen Frauen bei gleicher Qualifikation und gleicher Tätigkeit oftmals weniger als ihre männlichen Kollegen. Dieses viel diskutierte Phänomen wird als Gender-Pay-Gap bezeichnet. Doch das muss „frau“ nicht hinnehmen: Wenn alle gut gemeinten Gespräche nicht zielführend sind, hat sie berechtigte Chancen, ihr Recht einzuklagen. Hilfreich dabei ist eine Rechtsschutzversicherung. „Denn auch wenn ihre Klage erfolgreich wäre, gäbe es Kosten, die sie ansonsten selbst tragen müsste“, sagt Clemens Cichonczyk, Geschäftsführer der Itzehoer Rechtschutz Union.

Beispielfall: Erheblicher Verstoß gegen das Entgeltgleichheitsgebot

Clemens Cichonczyk nennt als Beispiel eine Frau, die bei gleicher Qualifikation deutlicher weniger als die männlichen Kollegen verdiente. „In solchen Fällen bieten wir zunächst eine kostenlose telefonische Rechtsberatung mit einem spezialisierten Anwalt an“, erläutert Cichonczyk. Ergebe sich daraus, dass die Frau seit Anstellungsbeginn ohne objektiven Grund deutlich niedriger entlohnt wird als männliche Kollegen, stelle dies einen erheblichen Verstoß gegen das sogenannte Entgeltgleichheitsgebot dar. „Bei einer errechneten Vergütungsdifferenz von 1.500 Euro pro Beschäftigungsmonat ergibt sich bei 87 Beschäftigungsmonaten ein Anspruch auf Lohnnachzahlung in Höhe von 130.500 Euro plus Zinsen“, rechnet Cichonczyk in diesem Beispiel vor.

Anwaltskosten muss die Angestellte in jedem Fall selbst tragen

Lehnt der Arbeitgeber diese Nachzahlung ab, geht es vors Arbeitsgericht. Allerdings: „Die Anwaltskosten in Höhe von insgesamt etwa 7.000 Euro muss die Angestellte auch bei einem vollständigen Obsiegen vor dem Arbeitsgericht selbst tragen“, so der Geschäftsführer der Itzehoer Rechtsschutz Union. Denn im Arbeitsrecht trägt jede Partei ihre Kosten bis einschließlich der ersten Instanz selbst. Umfasst die Rechtsschutzversicherung allerdings den Arbeitsrechtsschutz, übernimmt die Versicherung die Anwaltskosten. (DJD)

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