Seit Anfang des Jahres gibt es einen grundsicherungsrelevanten Mietspiegel für den Landkreis Hameln-Pyrmont.
Der grundsicherungsrelevante Mietspiegel, der für die Kreisverwaltung von dem Unternehmen Domus Consult erstellt wurde, gibt Auskunft darüber, welche Unterkunftskosten für Empfängerinnen und Empfänger von Bürgergeld oder von Sozialhilfe als angemessen erachtet werden.
„Unter dem Begriff der Unterkunftskosten ist die Brutto-Kaltmiete zu verstehen, also die Summe von Kaltmiete und der kalten Betriebskosten, ohne die Heiz- und Warmwasserkosten. Die Angemessenheit von Heiz- und Warmwasserkosten bemisst sich wiederum im Bereich des Bürgergeldes und der Sozialhilfe nach dem bundesweiten Heizspiegel“, erklärt Frank Buchholz, Leiter des Sozialamtes beim Landkreis Hameln-Pyrmont.
Der erstellte Mietspiegel dient dazu, den Anspruch auf die Übernahme der Unterkunftskosten im Bereich des Bürgergeldes und der Sozialhilfe auf ein angemessenes Maß zu begrenzen.
„Dieses angemessene Maß orientiert sich an den Kosten, die Menschen mit geringem Einkommen, die ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft sicherstellen, üblicherweise für ihren Wohnraum aufwenden“, so Buchholz, aber, „der grundsicherungsrelevante Mietspiegel ist nicht zu verwechseln mit dem Mietspiegel im Bereich des Mietrechts. Er gibt keine Auskunft darüber, welche Miete ortsüblich ist und kann daher Mieterhöhungen nicht begründen.“
Nachdem das vom Landkreis Hameln-Pyrmont beauftragte Unternehmen eine Mietwertanalyse unter Befragung von Vermieterinnen und Vermietern durchgeführt hat, liegt dem Landkreis Hameln-Pyrmont nunmehr das Ergebnis für einen grundsicherungsrelevanten Mietspiegel vor. Dieser ist in der jüngsten Sitzung des Sozialausschusses vorgestellt worden und wird ab sofort auch bei der Bewilligung von Bürgergeld und Sozialhilfe berücksichtigt.
„Unmittelbare Folge des Mietspiegels ist, dass Jobcenter und Landkreis der Anmietung einer Wohnung oberhalb der Angemessenheitsgrenze nicht mehr zustimmen werden und dass für diese Wohnungen, wenn diese dennoch angemietet werden, auch keine Darlehen für Mietkautionen und keine Beihilfen für den Umzug mehr gewährt werden können“, betont Buchholz abschließend.
Nachfolgend eine Übersicht über die zukünftig geltenden Angemessenheitsgrenzen:
Gemeinde | Wohnfläche der Wohnung und angemessene Größe für eine Bedarfsgemeinschaft von x Personen | |||||
≤ 50 m² = 1 Pers. BG |
> 50 m² bis ≤ 60 m² = 2 Pers. BG |
> 60 m² bis ≤ 75 m² = 3 Pers. BG |
> 75 m² bis ≤ 85 m² = 4 Pers. BG |
> 85 m² bis ≤ 95 m² = 5 Pers. BG |
jede weitere 10 m² pro weiterer Person |
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Aerzen | 381,00 € | 426,00 € | 510,00 € | 607,00 € | 687,00 € | 73,00 € |
Bad Münder | ||||||
Bad Pyrmont | ||||||
Coppenbrügge | ||||||
Emmerthal | ||||||
Hameln | 414,00 € | 486,00 € | 586,00 € | 671,00 € | 791,00 € | 84,00 € |
Hess. Oldendorf | 381,00 € | 426,00 € | 510,00 € | 607,00 € | 687,00 € | 73,00 € |
Salzhemmendorf |
Übersicht über die als angemessenen geltenden Unterkunftskosten ab Jan. 2025 (gegliedert nach Wohnungsgröße und Gemeinden)
Abb.: oh/Landkreis Hameln-Pyrmont